Maßnahmen betreffend die Planung von Arbeiten, Bauwerken, Dienstleistungen und Lieferungen
Die Stiftung ist eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ und muss gemäß Art. 1 Buchstabe f) des Anhangs Nr. 1 des GVD 36/2023 (Vergabekodex) das Dreijahresprogramm für den Kauf von Gütern und Dienstleistungen, sowie das Dreijahresprogramm für öffentliche Arbeiten und die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen nicht anwenden.